Tierhalterhaftung
§ 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lautet
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Daran sollte jeder Tierhalter denken!
Immer wieder haben die Gerichte über Fälle der Tierhalterhaftung zu entscheiden (eine Reihe von Entscheidungen finden Sie unter der Rubrik Aktuelles Hunderecht auf meiner Seite)
Im Vorfeld ist daher immer der Abschluß einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung (wenn er denn nicht ohnehin vorgeschrieben ist) anzuraten. Beim Abschluß sollten jedoch die Bedingungen des Tarifes ausführlich studiert werden. Bspw. sind in manchen Tarifen Verletzungen eines Dritten, der das Tier ausführt, nicht mitversichert. Manchmal ist Voraussetzung für einen Eintritt der Haftpflichtversicherung auch, daß das Tier angeleint war.
Es gibt eine Vielzahl von Klauseln, die dazu führen, daß vielleicht gerade in Ihrem Fall die Versicherung eine Regulierung im Schadensfall ablehnen könnte.
Nehmen Sie sich also Zeit für ein ausführliches Studium der Versicherungsbedingungen.