Schlosser Rechtsanwälte

Beratungspaket Freie Mitarbeiter

 

Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern ist seit einigen Jahren vermehrt im Visier von Sozialversicherungen, Finanzämtern und Arbeitsgerichten. Nicht erst seit der Verkündung des „Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten“ besteht hier akuter Handlungsbedarf. Auch bereits zuvor haben z.B. die Arbeitsgerichte die Anforderungen an ein freies Mitarbeiterverhältnis ständig verschärft und immer mehr „freie Mitarbeiter“ zu Arbeitnehmern erklärt.

Wird aus einem freien Mitarbeiter durch eine Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts aber ein Arbeitnehmer, so hat dies weit reichende Konsequenzen für beide Seiten:

  • im Sozialversicherungsrecht ist der Mitarbeiter als Arbeitnehmer nunmehr Sozialversicherungspflichtig; hat aber der Arbeitgeber bisher keinerlei Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, weil er fälschlicherweise von einem freien Mitarbeiterverhältnis ausging, so haftet er der Sozialversicherung nicht nur für den Arbeitgeberanteil, sondern auch für den Arbeitnehmeranteil, kann seinerseits allerdings im Regelfall den Arbeitnehmeranteil nur für die letzten drei Gehaltszahlungen vom Arbeitnehmer erstattet verlangen (§ 28g SGB IV). Für die restliche Zeit haftet der Arbeitgeber in der Regel auch für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung alleine!
  • Im Arbeitsrecht genießt der Mitarbeiter nun unter anderem Kündigungsschutz, er erhält Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.
  • Im Steuerrecht wird der Mitarbeiter nunmehr lohnsteuerpflichtig; hat der Arbeitgeber für die Vergangenheit keine Lohnsteuer abgeführt, weil er von einem freien Mitarbeiterverhältnis ausgegangen ist, so haftet er auch im Nachhinein noch für die Zahlung der Lohnsteuer; hat umgekehrt der freie Mitarbeiter bisher Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so darf der Arbeitgeber die so an den Mitarbeiter gezahlte Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer abziehen, aber der Mitarbeiter muss sie gleichwohl gemäß § 14 UStG an das Finanzamt abführen.

Bereits aus dieser – nicht vollständigen – Aufzählung ist zu erkennen, welch großes Haftungspotential sich insbesondere für den Arbeitgeber, aber auch für den Mitarbeiter, aus einem zu Unrecht angenommenen freien Mitarbeiterverhältnis entwickeln kann.

Um dieses Risiko für Sie zu mindern, bieten wir Ihnen die

  • Überprüfung der bestehenden Freien-Mitarbeiter-Verhältnisse auf ihre arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Unbedenklichkeit

sowie die

  • Anpassung bestehender Verträge mit freien Mitarbeitern an die derzeit bestehenden arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen oder den
  • Entwurf neuer Vertragsmuster für freie Mitarbeiter

an.

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