Wir vertreten Sie und beraten Sie sowohl in Steuerstrafverfahren wie auch in allen Wirtschaftsstrafverfahren.
Sie können uns aber auch ansprechen, wenn es gilt, ein Steuerstrafverfahren bereits im Vorfeld durch eine strafbefreiende Selbstanzeige zu vermeiden, etwa nach einer Grenzkontrolle oder vor einer drohenden Betriebsprüfung.
Sie haben ein Problem oder Beratungsbedarf:
- mit der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndung
- wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung
- wegen der Verkürzung von Einfuhrabgaben (Schmuggel)
- weil Sie wegen bisher nicht angegebenem Einkommen eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben wollen.
- wegen eines Zollvergehens
- mit der Zollfahndung
- wegen einer Wirtschaftsstraftat
- wegen Insolvenzverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung oder einer anderen Insolvenzstraftat