Schlosser Rechtsanwälte

Beratungspaket Dauerschuldverhältnisse

Viele Verträge werden einmal abgeschlossen und dann jahrelang in der einmal eingespielten Art und Weise weiter ausgeführt, auch wenn sich zwischenzeitlich das rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Umfeld ändert.

Diese fehlende Anpassung alter Verträge an geänderte Rahmenbedingungen birgt oftmals unerkannt erhebliche zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder steuerrechtliche Risiken in sich, die meistens erst dann bewusst werden, wenn sich eben diese Risiken realisieren. Dann ist jedoch eine Änderung regelmäßig nicht mehr möglich.

Derartige auf Dauer angelegte Verträge bedürfen daher einer regelmäßigen Kontrolle, die je nach Vertrag jährlich oder aber zumindest alle 2-3 Jahre vorgenommen werden sollte.

Dies betrifft insbesondere die folgenden Gebiete:

  • Gesellschafts- und Geschäftsführerverträge,
  • Verträge mit Mitarbeitern, insbesondere mit mitarbeitenden Angehörigen,
  • Miet- und Pachtverträge,
  • Kredit- und Versicherungsverträge,
  • Dauerlieferungsverträge,
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen,
  • Eheverträge sowie
  • Testamente und Erbverträge der Unternehmer und Gesellschafter

Eine besondere Brisanz hat dieses Thema noch gefunden durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Mit diesem Reformgesetz wurde nahezu das gesamte Schuldrecht umgestaltet, während viele Verträge noch auf den alten gesetzlichen Regeln beruhen. Hier laufen viele Unternehmer Gefahr, dass eine Vielzahl von vertraglichen Bestimmungen keine oder zumindest nicht die gewünschten Wirkungen mehr entfaltet.

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